Sanierung nach Sanierungsverordnung

Sanierung nach Sanierungsverordnung

Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung will hoch hinaus und macht auch vor Gebäuden nicht halt; besonders für die energetische Sanierung stellt es im Rahmen einer Sanierungsverordnung eine Bandbreite an Mindestanforderungen. Knapp 40 % des Energieverbrauchs und etwa 33 % der CO2-Emissionen fallen in Deutschland auf Gebäude zurück. Die Erzielung von Energieeinsparungen im Gebäudebereich leistet somit einen umfassenden Beitrag zur Erreichung der Klimaziele. Steht eine Sanierung ins Haus, genügt es daher nicht, sinnvolle Maßnahmen, Sanierungsverfahren und -materialien nach bestem Gewissen auszuwählen. Diese müssen auch den neuen Energie- und Nachhaltigkeitsstandards entsprechen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zur Sanierungsverordnung wissen müssen.

Was beinhaltet die Sanierungsverordnung?

Die so bezeichnete Sanierungsverordnung baut auf mehrere Verordnungen und Gesetze zur energetischen Sanierung auf, nämlich

  • das EnEG (Energie-Einspargesetz)
  • die EnEV (Energie-Einsparverordnung)
  • das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz)
  • die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive, EU-Richtlinie)

EnEG

Das ursprünglich 1976 als Reaktion auf die Ölkrise verabschiedete EnEG (Energie-Einspargesetz) ist der gesetzliche Rahmen und die Grundlage der Sanierungsverordnung. Im EnEG werden die zentralen Forderungen formuliert (Wärmeschutz, Dämmung, Anlagentechnik, Energieausweis etc.). Aus ihm gehen außerdem die wichtigen Verordnungen für Energieeffizienz und Nachhaltigkeit von Gebäuden und ihrer Anlagentechnik hervor, z. B. Wärmeschutzverordnung, Heizungsanlagenverordnung und Energie-Einsparverordnung.

EnEV

Die EnEV (Energie-Einsparverordnung) basiert auf dem Energie-Einspargesetz (EnEG) und enthält die konkreten Vorgaben, die Planer, Energieberater und Architekten als Grundlage ihrer Arbeit heranziehen müssen. Sie enthält die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten, für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung von Bestandsgebäuden, für Heiz- und Lüftungstechnik sowie für die Warmwasserversorgung. Ebenfalls enthält die Verordnung Bestimmungen zum Energieausweis.

EEWärmeG

Das EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz) ergänzt die Vorgaben zur energetischen Nachhaltigkeit von Gebäuden (Neubauten) um Vorschriften über die Nutzung regenerativer Energiequellen zur Wärmeversorgung (Solarthermie, Biomasse, Geothermie etc.) und Kälteversorgung des Hauses und deren jeweiligen Anteil. Daraus ergeben sich ebenfalls Mindestanforderungen an die Effizienz von Wärmepumpen.

Zusammenfassung zum GEG

Da das EnEG, der EnEV und das EEWärmeG in Kombination einige Diskrepanzen aufweisen, sollen diese zukünftig unter dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) zusammengefasst werden. Dieses neue Gesetz soll die Lücken füllen, legt vor allem für Neubauten ab 2021 neue Energiestandards (Niedrigstenergie- oder Fast-Nullenergiehaus) fest und regelt Anforderungen und Nachrüstungspflichten für Bestandsgebäude. Im vergangenen Jahr wurde der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vorgelegte Entwurf verabschiedet. Mit dem GEG wird gleichzeitig auch die europäische Richtlinie (EPBD) in Deutschland umgesetzt.

Was sind die Mindestanforderungen laut Sanierungsverordnung?

Grundsätzlich unterscheiden sich die Mindestanforderungen danach, ob es sich um ein Wohn- oder Bürogebäude und um einen Alt- oder Neubau handelt. An bestehende Wohngebäude stellen sich nach der neuen Regelung folgende Mindestanforderungen für die energetische Gebäudesanierung:

  • Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen
  • Erneuerung bzw. Ersetzung von Fenstern oder Außentüren
  • Einbau bzw. Erneuerung von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung bzw. Optimierung der bestehenden Heizungsanlage
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs-/Verbrauchsoptimierung

Die Maßnahmen müssen jeweils von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Diese Unternehmen dürfen wiederum ausschließlich Maßnahmen durchführen, die ihrem Gewerk zugehörig sind (z. B. Mauer- und Betonbauarbeiten, Maler- und Lackierungsarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Heizungsbau und -installation, Elektrotechnik etc.). Im Anschluss daran muss ein Energie- bzw. Bedarfsausweis für das Gebäude ausgestellt werden. Dieser ist absolute Pflicht. Wird ein Haus oder eine Wohnung ohne den zugehörigen Ausweis verkauft oder vermietet, fallen Bußgelder von bis zu 15.000 € an.

Warum Sie nicht nur Mindestanforderungen erfüllen sollten

Die Sanierungsverordnung schreibt die oben genannten Punkte als Mindestanforderungen für Maßnahmen der energetischen Sanierung vor. Zwar wurden die im GEG (Gebäudeenergiegesetz) niedergeschriebenen Regelungen aus EnEG, EnEV und EEWärmeG vorerst nicht weiter verschärft. Das könnte jedoch zukünftig trotzdem noch geschehen, sollte absehbar werden, dass die bisherigen Regelungen die Erreichung der Klimaziele bis 2030 noch nicht im gewünschten Maß voranbringen. Beschränken Sie sich bei Ihrem Sanierungsvorhaben lediglich auf die aktuellen Mindestanforderungen, ist die Gefahr groß, dass Sie innerhalb weniger Jahre eine weitere Sanierung planen müssen, weil die Mindestanforderungen überholt wurden.

Über das geforderte Mindestmaß hinaus zu sanieren, lohnt sich auch deshalb, weil mit dem neuen GEG energetische Sanierungsmaßnahmen auch steuerlich gefördert werden sollen. Gemäß des neu hinzugefügten § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) können im Jahr der Fertigstellung der Sanierung 20 % von der Steuerschuld abgezogen werden (max. 40.000 €). Und auch in den beiden Folgejahren können noch 7 % (max. 14.000 €) bzw. 6 % (max. 12.000 €) von der Steuerschuld abgezogen werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für Häuser/Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken und ist bis zum Jahr 2030 befristet. Die genannten Maßnahmen sind auch über die KfW förderbar. Weitere Infos über Förderungsmöglichkeiten finden Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Förderung bei Sanierung.

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Anthony Toll

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